Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mabelle’s Zweites Glück – Second Hand Brautmode
Stand: 25.09.2026
Präambel
Alle Kleider, Accessoires und sonstigen Artikel bei Mabelle’s Zweites Glück haben ihre eigene Geschichte.
Die Kommittentinnen haben ihre Artikel mit viel Liebe ausgewählt, getragen oder behandelt und stellen sie nun für einen weiteren großen Auftritt zur Verfügung.
Mabelle’s Zweites Glück bietet sowohl gebrauchte Brautmode und Accessoires zum Verkauf als auch ausgewählte Artikel zur Vermietung an.
Soweit ein Artikel im Auftrag einer privaten Eigentümerin verkauft wird, handelt Mabelle’s Zweites Glück als Vermittlerin im Namen und für Rechnung der jeweiligen Eigentümerin. Die jeweilige Vertragspartei ergibt sich aus dem konkreten Kauf- bzw. Mietvertrag.
1. Termin zur Anprobe
Termine zur Anprobe müssen vorab über die Homepage unter
www.mabelleszweitesglueck.de gebucht werden.
Die persönliche Anprobe dauert in der Regel etwa zwei Stunden und ist kostenfrei.
Sollte ein vereinbarter Termin nicht wahrgenommen werden können, bitten wir um rechtzeitige Absage. Dadurch kann der Termin gegebenenfalls einer anderen Braut angeboten werden.
Mabelle’s Zweites Glück behält sich vor, bei wiederholtem Nichterscheinen oder sehr kurzfristigen Absagen künftig eine angemessene Ausfallgebühr zu verlangen, sofern diese vorab entsprechend angekündigt wurde.
2. Verkauf von Brautkleidern und Accessoires
Mabelle’s Zweites Glück verkauft überwiegend gebrauchte Brautkleider, Accessoires und sonstige gebrauchte Artikel.
Auch ein Brautkleid, das noch nicht bei einer Hochzeit getragen wurde, gilt als gebraucht, wenn es bereits mehrfach anprobiert wurde.
Die Kundin hat während des Anprobetermins ausreichend Gelegenheit, das Kleid bzw. den jeweiligen Artikel zu prüfen und sich von dessen Zustand zu überzeugen.
Festgestellte Besonderheiten, Gebrauchsspuren, Änderungen, Flecken, Beschädigungen oder sonstige Abweichungen werden – soweit bekannt – vor bzw. bei Vertragsschluss mitgeteilt und können Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit des jeweiligen Artikels sein.
Eigentumsübergang
Mit vollständiger Bezahlung und Übergabe des gekauften Artikels geht das Eigentum entsprechend dem konkreten Kaufvertrag auf die Käuferin über.
Der Kauf ist verbindlich.
Ein freiwilliges Rückgabe-, Umtausch- oder Widerrufsrecht wird nicht eingeräumt, soweit ein solches gesetzlich nicht besteht.
Gesetzlich bestehende Rechte der Käuferin bleiben hiervon unberührt.
3. Zustand und Prüfung der Ware
Da es sich überwiegend um gebrauchte Ware handelt, können die Artikel Gebrauchsspuren aufweisen.
Die Käuferin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Brautkleider bereits getragen, verändert, angepasst oder mehrfach anprobiert worden sein können.
Insbesondere können beispielsweise folgende Besonderheiten vorhanden sein:
- Änderungen an Länge oder Weite
- vorhandene oder entfernte Träger
- Änderungen an Schnürungen oder Verschlüssen
- kleine Gebrauchsspuren
- Veränderungen an Spitze, Perlen, Pailletten oder Applikationen
- leichte Verfärbungen oder sonstige alters- bzw. gebrauchsbedingte Erscheinungen
Soweit solche Eigenschaften vor Vertragsschluss bekannt sind und der Käuferin mitgeteilt werden, können sie Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit des jeweiligen Artikels sein.
Die Käuferin wird gebeten, das Kleid vor dem Kauf sorgfältig zu prüfen und insbesondere auf Passform, Änderungen und Zustand zu achten.
4. Sachmängelhaftung / gesetzliche Rechte
Mabelle’s Zweites Glück weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einem Verkauf an Verbraucher die gesetzlichen Vorschriften über Sachmängelrechte gelten, soweit diese nicht wirksam gesetzlich eingeschränkt werden können.
Soweit ein Verkauf tatsächlich im Namen und für Rechnung einer privaten Eigentümerin erfolgt, wird dies im jeweiligen Kaufvertrag entsprechend dokumentiert.
Bei gebrauchten Waren wird – soweit rechtlich zulässig und im jeweiligen Kaufvertrag wirksam vereinbart – die gesetzliche Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche auf ein Jahr verkürzt.
Diese Verkürzung gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Unberührt bleiben insbesondere Ansprüche wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens sowie wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und sonstige gesetzlich nicht ausschließbare Ansprüche.
5. Bezahlung
Die Bezahlung erfolgt grundsätzlich bei Kauf bzw. Übergabe des Artikels.
Akzeptiert werden:
- Barzahlung
- EC-/Kartenzahlung, soweit technisch verfügbar
- Sofortüberweisung vor Ort, soweit technisch verfügbar.
Der Artikel wird grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung herausgegeben.
6. Kleidersäcke / Aufbewahrung
Mabelle’s Zweites Glück stellt für die Übergabe bzw. Aufbewahrung eines Brautkleides einen geeigneten Kleidersack zur Verfügung, soweit ein solcher vorhanden ist.
Die Kleidersäcke werden von Mabelle’s Zweites Glück nicht individuell mit Namen, Kundennamen oder sonstigen persönlichen Daten beschriftet.
Die Kundin hat daher keinen Anspruch darauf, bei der Abholung denselben Kleidersack zu erhalten, in dem sich das Kleid während der Anprobe oder Aufbewahrung befunden hat.
Es kann ausdrücklich ein anderer geeigneter Kleidersack ausgehändigt werden.
Der Kleidersack ist lediglich eine Verpackungs- bzw. Transporthilfe und stellt keinen Bestandteil des gekauften Brautkleides dar, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.
7. Änderungen und Anpassungen
Mabelle’s Zweites Glück führt selbst keine Änderungen oder Anpassungen an Brautkleidern durch.
Empfehlungen für externe Schneiderinnen können auf Wunsch ausgesprochen werden.
Die Beauftragung einer externen Schneiderin erfolgt ausschließlich zwischen Kundin und Schneiderin.
Mabelle’s Zweites Glück ist nicht Vertragspartnerin der Schneiderin und übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für deren Arbeit.
Da viele Brautkleider bereits individuell verändert wurden, kann nicht garantiert werden, dass sämtliche gewünschten weiteren Änderungen technisch oder optisch möglich sind.
Die Kundin sollte daher vor dem Kauf prüfen, ob das Kleid grundsätzlich für die gewünschte Anpassung geeignet ist.
8. Vermietung von Brautkleidern und Accessoires
Neben dem Verkauf können ausgewählte Brautkleider und Accessoires auch zur zeitlich begrenzten Nutzung vermietet werden.
Die Vermietung erfolgt auf Grundlage eines gesonderten Mietvertrages.
Im Mietvertrag werden insbesondere festgehalten:
- Mietgegenstand
- Mietzeitraum
- Mietpreis
- Kaution
- Zustand bei Übergabe
- vereinbarter Rückgabetermin
- gegebenenfalls besondere Pflege- und Nutzungsvorgaben.
Der Mietgegenstand bleibt während der gesamten Mietdauer Eigentum von Mabelle’s Zweites Glück bzw. der jeweiligen Eigentümerin.
Eine Weitergabe, Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung nicht gestattet.
9. Sorgfaltspflicht der Mieterin
Die Mieterin verpflichtet sich, mit dem gemieteten Brautkleid bzw. Accessoire sorgfältig und entsprechend seiner Bestimmung umzugehen.
Das Brautkleid darf insbesondere nicht:
- verändert oder umgenäht werden,
- selbstständig gekürzt oder anderweitig angepasst werden,
- gefärbt werden,
- mit Klebstoffen, Nadeln oder ähnlichen Gegenständen verändert werden,
- ohne vorherige Zustimmung gewaschen oder chemisch gereinigt werden.
Die Mieterin hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um vermeidbare Beschädigungen zu verhindern.
Besondere Vorsicht ist insbesondere bei offenen Flammen, Zigaretten, Kerzen, scharfen Gegenständen, Klettverschlüssen, Schmuck, Haustieren sowie stark färbenden oder ölhaltigen Substanzen geboten.
10. Reinigung nach der Vermietung
Das Mietkleid darf von der Mieterin nicht eigenständig gewaschen oder gereinigt werden, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Die fachgerechte Reinigung erfolgt nach Rückgabe entsprechend dem Zustand und Material des jeweiligen Kleides.
Soweit eine Reinigung aufgrund der normalen vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist, wird diese nach den im Mietvertrag vereinbarten Bedingungen behandelt.
Eine über die normale vertragsgemäße Nutzung hinausgehende Verschmutzung kann der Mieterin in Rechnung gestellt werden, soweit hierfür ein entsprechender tatsächlicher Aufwand entstanden ist.
11. Schäden, Beschädigungen und Verlust bei Mietkleidern
Die Mieterin haftet grundsätzlich für Schäden am Mietgegenstand, die während ihrer Mietzeit durch eine von ihr zu vertretende Pflichtverletzung, unsachgemäße Behandlung oder schuldhaft verursachte Beschädigung entstehen.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Risse oder Löcher
- beschädigte Reißverschlüsse
- herausgerissene Applikationen
- beschädigte Perlen oder Pailletten
- Brandlöcher
- nicht mehr entfernbare Flecken
- Beschädigungen durch unsachgemäße Reinigung
- sonstige über die normale vertragsgemäße Abnutzung hinausgehende Schäden.
Die Mieterin haftet außerdem für Verlust oder Untergang des Mietgegenstandes, soweit sie dies zu vertreten hat.
Die Haftung erstreckt sich grundsätzlich auf den tatsächlich entstandenen Schaden.
Soweit eine Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, werden grundsätzlich die erforderlichen und angemessenen Reparaturkosten zugrunde gelegt.
Ist eine Reparatur nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, kann der hierdurch tatsächlich entstandene Vermögensschaden geltend gemacht werden.
Eine doppelte Inanspruchnahme der Mieterin ist ausgeschlossen.
12. Kaution
Für die Vermietung kann eine Kaution verlangt werden.
Die Höhe der Kaution wird im jeweiligen Mietvertrag festgelegt.
Die Kaution dient insbesondere als Sicherheit für:
- von der Mieterin zu vertretende Beschädigungen,
- außergewöhnliche Verschmutzungen,
- Verlust von Mietgegenständen oder Zubehör,
- verspätete oder nicht erfolgte Rückgabe,
- sonstige berechtigte Forderungen aus dem Mietverhältnis.
Die Kaution stellt keine pauschale Schadensersatzforderung dar.
Nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Prüfung des Mietgegenstandes wird die Kaution zurückerstattet, soweit keine berechtigten Gegenansprüche bestehen.
Soweit ein Schaden noch geprüft, ein Kostenvoranschlag eingeholt oder eine Versicherung eingeschaltet werden muss, kann die Abrechnung der Kaution bis zur abschließenden Klärung zurückgestellt werden.
13. Private Haftpflichtversicherung
Die Mieterin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Schäden an gemieteten Sachen nicht automatisch von jeder privaten Haftpflichtversicherung übernommen werden.
Es liegt in der Verantwortung der Mieterin, vor Abschluss des Mietvertrages zu prüfen, ob ihre private Haftpflichtversicherung Schäden an gemieteten Sachen bzw. geliehenen Sachen abdeckt.
Eine bestehende private Haftpflichtversicherung entbindet die Mieterin nicht von ihrer vertraglichen Verantwortung gegenüber Mabelle’s Zweites Glück.
Die Mieterin kann einen von ihr verursachten Schaden zusätzlich ihrer Versicherung melden.
Die Regulierung über eine Versicherung ersetzt nicht die Verpflichtung zur fristgerechten Schadensmeldung an Mabelle’s Zweites Glück.
14. Übergabe und Rückgabe des Mietkleides
Das Mietkleid wird bei Übergabe gemeinsam auf sichtbare Besonderheiten und bereits vorhandene Schäden geprüft.
Der Zustand kann durch Fotos, ein Übergabeprotokoll oder eine schriftliche Zustandsbeschreibung dokumentiert werden.
Die Mieterin verpflichtet sich, das Mietkleid spätestens zum im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben.
Bei der Rückgabe wird der Zustand des Kleides erneut geprüft.
Bereits bei Übergabe vorhandene und dokumentierte Gebrauchsspuren oder Schäden werden der Mieterin selbstverständlich nicht erneut zugerechnet.
15. Verspätete Rückgabe
Eine verspätete Rückgabe kann dazu führen, dass das Kleid nicht rechtzeitig für die nächste Kundin zur Verfügung steht.
Bei verspäteter Rückgabe kann Mabelle’s Zweites Glück – soweit dies im Mietvertrag entsprechend vereinbart wurde – eine angemessene zusätzliche Nutzungsentschädigung bzw. weitere nachweislich entstandene Schäden verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit sie gesetzlich zulässig sind.
16. Verlust oder Totalschaden
Bei Verlust des Mietgegenstandes oder einer von der Mieterin zu vertretenden vollständigen Unbrauchbarkeit ist der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen.
Die Schadenshöhe richtet sich insbesondere nach dem Wert des Mietgegenstandes, seinem Alter, Zustand, bisherigen Gebrauch und den Möglichkeiten einer Reparatur oder Wiederbeschaffung.
Ein pauschaler Betrag wird nur verlangt, wenn dieser wirksam und angemessen vereinbart wurde.
17. Keine Garantie für bestimmte Passform
Bei gemieteten und gebrauchten Brautkleidern kann keine bestimmte Passform garantiert werden.
Die Kundin hat die Möglichkeit, das Kleid vor Abschluss des Mietvertrages anzuprobieren und zu prüfen.
Die Mieterin ist selbst dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass das Kleid für sie hinsichtlich Größe, Passform und gewünschter Nutzung geeignet ist.
18. Haftung von Mabelle’s Zweites Glück
Mabelle’s Zweites Glück haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Mabelle’s Zweites Glück oder einer hierfür gesetzlich verantwortlichen Person beruhen.
Ebenso bleibt die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten unberührt.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
19. Änderungen der AGB
Mabelle’s Zweites Glück behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für zukünftige Vertragsabschlüsse zu ändern oder zu ergänzen.
Für bereits geschlossene Verträge gelten grundsätzlich die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses wirksam einbezogenen Vertragsbedingungen, soweit nicht eine gesetzlich zulässige anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
20. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Kauf- oder Mietvertrag gehen diesen AGB vor, soweit sie wirksam getroffen wurden.
Mabelle’s Zweites Glück – Second Hand Brautmode
Stand: 25.09.2026